Recht
Der Treppenlift ist keine außergewöhnliche Belastung

Der Treppenlift als außergewöhnliche Belastung ist seit längerer Zeit ein Streitthema. Immer wieder gibt es zwischen dem Finanzamt und dem Steuerpflichtigen kontroverse Ansichten darüber, ob die Kosten für einen Treppenlift als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend gemacht werden können. Oder eben nicht.
Nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichtes Münster vom Mai 2011 gilt dies nicht. So ist die Anschaffung eines Treppenlifts nicht als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. Siehe auch Az. 14 K 2520/10 Euro.
Hier kommen Sie es zum kompletten Bericht in der Capital. Ähnlich wie das Finanzgericht Münster hatte bereits 2009 das Finanzgericht Nürnberg entschieden.
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