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Treppenlift Anschaffung als außergewöhnliche Belastung

Aufwendungen für einen Treppenlift müssen vom Finanzamt nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn kein medizienisches Attest vorliegt. So hat zumindest Anfang Februar 2009 das Finanzgericht Nürnberg, Aktenzeichen: VI 361/02 in einem aktuellem Urteil entschieden.
Im vorliegenden Fall konnte der ältere Steuerzahler trotz Hüftoperation kein Attest vorlegen, dass der Einbau des Treppenlifts als medizinisches Hilfsmittel durch seine eingeschränkte Bewegungsfreiheit notwendig sei. So steigert nach Meinung des Gerichts der Treppenlift nur die Lebensqualität. Somit blieben ihm die Annerkennung der 12.000€-teuren Anschaffung verwehrt.
Daher unser Tipp: Vor der Vertragsunterschrift den Arzt und die Pflegekasse zurate ziehen.

















